Betriebsratsberatung: Externes Know-how für Ihre Betriebsratsarbeit

Als Betriebsrat sind Sie regelmäßig mit komplexen Anliegen und Fragestellungen der Belegschaft befasst, die nicht immer eigenständig geklärt werden können. Nutzen Sie unseren externen Sachverstand, damit Ihr Gremium eine verlässliche Arbeit für alle Arbeitnehmer Ihres Unternehmens verrichten kann und Sie bei allen Themen Sicherheit und Vertrauen in alle anstehenden Entscheidungen gewinnen.

Anspruch auf Rechtsberatung als Betriebsrat nutzen

Das moderne Arbeitsleben ist komplex und wirft viele Fragen und Diskussionen in wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialer Hinsicht auf. Ihr Betriebsratsgremium kann mit der eigenständigen Bewältigung verschiedener Themen überfordert sein, was Sie durch unsere fachkundige, externe Beratung beheben können.

Als Gremium der Mitbestimmung können Sie die externe Expertise sogar auf Kosten des Arbeitgebers hinzuziehen, wobei die Beauftragung an ein striktes, rechtliches Rahmenwerk gebunden ist. Hierzu ein kompakter Überblick:

  • Sie sind in einem Unternehmen mit über 300 Mitarbeitern tätig und eine Betriebsänderung steht bevor? In dieser Situation sind Sie nach § 111 Satz 2 BetrVG nicht auf die Zustimmung durch den Arbeitgeber angewiesen und können als Betriebsratsmitglied eine externe Beratung hinzuziehen.
  • Sie haben als Betriebsrat einen aktuellen Bedarf an externer Beratung, die Voraussetzungen von 1. sind jedoch nicht gegeben? Dann werden Sie nach § 80 Abs. 3 BetrVG die Zustimmung des Arbeitgebers einholen müssen.
  • Sie möchten Ihr Interesse gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich oder außergerichtlich durchsetzen? Hier wird es sich nicht um die Beratung eines Betriebsrates im klassischen Sinne handeln, so dass Sie gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG Fachanwälte (für Arbeitsrecht) hinzuziehen müssen.

Gerne stehen wir Ihnen im Vorfeld zur Verfügung, um Ihre rechtliche Situation mit langjähriger Erfahrung abzuschätzen. Auf dieser Basis zeigen wir Ihnen auf, ob die Zustimmung durch den Arbeitgeber nötig sein wird oder nicht.

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Externe Beratung und Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber

Externe Beratung und Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber

Betriebsräte (bzw. Personalräte im öffentlichen Dienst) können nach dem Betriebsverfassungsgesetz die Unterstützung durch Berater und Sachverständige anfragen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats notwendig ist. Hierfür ist im Regelfall im Vorfeld mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zu treffen. Wird diese seitens des Arbeitgebers abgelehnt, kann der Anspruch im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens beim zusätzlichen Arbeitsgericht durchgesetzt werden.

Aus Erfahrung raten wir jedem Betriebsrat, nicht voreilig zu handeln und zunächst die direkte Kommunikation mit dem Arbeitgeber zu suchen, um eine Vereinbarung zu treffen. In vielen Fällen kommt die Unternehmensführung dem Betriebsrat und den Beschäftigten entgegen, um eine für alle Parteien sinnvolle Lösung zu finden.

Die Kommentierungen weisen sowohl auf gute als auch auf problematische Formulierungen hin. Die Bewertung der Regelungsinhalte soll es ermöglichen, für Beschäftigte besonders günstige von eher ungünstigen Vereinbarungen zu unterscheiden. Zusätzlich wird auf überflüssige und auf fehlende Regelungen hingewiesen. Dies alles soll beim Verhandeln einer eigenen Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zu diesem Themenkomplex wichtige Hilfen bieten.

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Jetzt unsere Beratung nach § 80 Abs. 3 BetrVG anfragen!

Sie möchten als Betriebsrat die besten Ergebnisse für Ihre Belegschaft erzielen und rechtliche Sicherheit für all Ihre Entscheidungen erhalten. Im Rahmen des § 80 Abs. 3 BetrVG steht Ihnen die Tempi GmbH mit vielfältigen Beratungsleistungen zur Seite. Unsere Berater sind mit den Anforderungen diverser Branchen und Firmen aller Größenordnungen bestens vertraut, um auch Ihnen verlässlich weiterzuhelfen.

Betriebsänderungen – häufiger Grund für externe Beratungen

Betriebsänderungen mit einem weitreichenden Eingriff in die etablierten Strukturen Ihres Betriebs sind ein häufiger Grund, weshalb der Betriebsrat angerufen wird. Typische Situationen dieser Art, die eine Rechtsberatung nahelegen, sind:

  • Stilllegung einzelner Betriebsbereiche oder Filialen
  • Verlegung des Standortes Ihres Betriebs
  • umfassende Veränderungen in der betrieblichen Organisation
  • Einführung neuer Arbeitsmethoden
  • u. v. m.

Aufgrund der Neuheit und Komplexität vieler Betriebsänderungen sieht sich der Betriebsrat bei vielen dieser Themen und Aufgaben überfordert, was die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen lösen kann. In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern ist die Zustimmung des Arbeitgebers hierfür nicht erforderlich. Bei kleineren Betrieben sieht § 80 Abs. 3 BetrVG eine zuvor getroffene Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vor. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass für eine Zustimmung erkennbar sein muss, dass ohne externe Hilfe die ordnungsgemäße Erfüllung aller Aufgaben des Betriebsrats nicht mehr möglich ist.

Die Tempi GmbH begleitet Ihren Betriebsrat über den gesamten Prozess hinweg und sichert Ihnen Beratungsleistungen zu, die zu Ihrem betrieblichen Bedarf passen. Von der ersten Analyse Ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Situation bis zur Erstellung von Sozialplänen oder dem Abschluss eines Interessenausgleichs – unsere BR-Berater geben Ihnen für alle Betriebsänderungen Sicherheit und die notwendigen Informationen.

Sollten der Betriebsrat oder einzelne Mitglieder keine Wahl haben und ihr Recht über einen Anwalt vor dem zuständigen Arbeitsgericht durchsetzen wollen, stehen wir Ihrem Betriebsrat auch für diesen Schritt kompetent zur Seite. Unser Service umfasst eine realistische Beratung im Vorfeld, welche Erfolgsaussichten die Nutzung des Rechtsweges mit sich bringt und ob sich sinnvolle Alternativen hierzu anbieten.

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Erprobtes Vorgehen durch unsere Berater

Erprobtes Vorgehen durch unsere Berater

Einem Betriebsrat eine umfassende Unterstützung zuzusichern, ist stets ein individuelles Unterfangen mit unterschiedlichen Rahmenbedingungen und Zielen. Die Vorgehensweise lässt sich dennoch in sechs Phasen einteilen:

  • Ihr Betriebsrat sieht sich einer bestimmten Aufgabe (z. B. einer Betriebsänderung) gegenüber.
  • Der Betriebsrat klärt ab, ob der Bedarf nach einem externen Berater besteht.
  • Die Hinzuziehung eines externen Beraters wird per Betriebsratsbeschluss abgestimmt.
  • Ihr Betriebsrat holt sich Ihr persönliches Angebot bei der Tempi GmbH ein.
  • Sie übermitteln uns Ihren Beschluss und wir das konkrete Angebot.
  • Ihr Arbeitgeber sichtet das Angebot, so dass es zu einer Zustimmung kommen kann.

Selbst wenn Ihr Betriebsrat aufgrund der Unternehmensgröße nicht auf eine Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen ist, sollten Sie die Zusammenarbeit mit einem externen Berater frühzeitig kommunizieren. Dies schafft Vertrauen und Sicherheit, was sich in der bevorstehenden Auseinandersetzung aller Parteien bezahlt macht.

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Beratung Ihres Betriebsrats gewünscht? Sprechen Sie uns an!

Sie möchten Ihre betriebliche Situation von einem erfahrenen Berater oder Sachverständigen für Betriebsräte abklären lassen? Sie sind sich unsicher, ob die Erforderlichkeit einer externen Beratung oder die Zustimmung seitens des Arbeitgebers für die Beauftragung gegeben ist? Zögern Sie nicht und kommen Sie unverbindlich auf uns zu!

Die Tempi GmbH steht Ihnen mit einem ganzheitlichen Beratungsansatz zur Seite und hilft Ihnen auch bei Fragen zur Arbeitszeitgestaltung, Schichtplanung und sonstigen betrieblichen Vereinbarungen kompetent weiter. Sprechen Sie uns an, damit auch Ihr Betriebsrat seine Aufgaben rechtssicher und verlässlich durchführen kann!

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FAQ

Wann kann ein Betriebsrat einen externen Berater hinzuziehen?
Gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG ist das Hinzuziehen eines Sachverständigen möglich, sofern dies „zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist“. Aufgrund der Vielseitigkeit und Komplexität der Mitbestimmung in heutigen Betrieben wird diese Erforderlichkeit nur selten angezweifelt und lässt sich nahezu bei allen Betriebsänderungen begründen.
Wer übernimmt die Kosten der Beraterleistungen?
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber für die Kosten des Betriebsrats des Unternehmens aufzukommen, wozu auch die Beraterkosten bei einem konkreten Beratungsbedarf zählen. Für die Kostenübernahme ist nach § 80 Abs. 3 BetrVG jedoch im Vorfeld eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zu treffen.
Wie ist zu handeln, wenn der Arbeitgeber die Zustimmung verweigert?
Sollte der Arbeitgeber dem Hinzuziehen eines externen Beraters nach § 80 Abs. 3 BetrVG widersprechen, kann der Betriebsrat über den Kontakt zum zuständigen Arbeitsgericht ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten. Das Arbeitsgericht wird hier eine entsprechende Zustimmung geben, sofern ein Beratungsbedarf eindeutig erkennbar ist.
Wann reicht die hausinterne Expertise des Betriebsrats aus?
Ob Fortbildung, Weiterbildung, Coaching oder Seminar, viele Betriebsratsmitglieder sind tiefer mit der Materie der Betriebsratsarbeit vertraut und können diverse Themen und Veränderungen des Betriebs eigenmächtig regeln. Stößt der Rat an seine Grenze, z. B. durch gänzlich neue Betriebsvereinbarungen oder Unkenntnisse zur Anwendung bestimmter Gesetze, ist externe Hilfe ratsam.
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf die Beratung?
Der § 80 Abs. 3 BetrVG bzw. § 111 Satz 2 BetrVG bei Betriebsänderungen schafft den rechtlichen Rahmen, ob das Hinzuziehen eines Beraters zur Betriebsratsarbeit vertretbar ist. Hierbei ist abzuschätzen, ob der Betriebsrat seine Aufgaben gemäß Betriebsverfassungsgesetz eigenständig ausführen kann oder auf zusätzlichen Sachverstand im Rahmen einer Beratung angewiesen ist.

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